Ausschuss Für Lehrlingsstreitigkeiten

Ausschüsse der Innungen unterstützen bei Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten

Wenn es in einem Ausbildungsverhältnis zu Problemen oder sogar zu ernsthaften Streitigkeiten kommt, dann bieten die Ausschüsse für Lehrlingsstreitigkeiten unserer Innungen Anlaufstellen, um Sie bei der Schlichtung zu unterstützen.

 

Errichtung und Zusammensetzung des Ausschusses

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden kann die Handwerksinnung gemäß § 67 Abs.3 HwO, § 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss errichten.

Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, der die erforderlichen juristischen Kenntnisse haben und mit dem Ausbildungswesen vertraut sein soll,
sowie jeweils einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter.

 

Zuständigkeit des Ausschusses

Der Ausschuss ist für alle bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig. Die
Zuständigkeit umfasst dabei Innungsmitglieder und Nicht-Innungsmitglieder gleichermaßen.

Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten

  • aus dem Ausbildungsverhältnis (z.B. Vergütungs- und Urlaubsansprüche, Wirksamkeit einer Kündigung, Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsvertrages),
  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses,
  • aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis im Zusammenhang stehen.

Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis sind zunächst zwingend vor dem Ausschuss zu verhandeln, bevor Kündigungsschutzklage vor
dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden kann (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Wenn kein Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten besteht, kann direkt Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Für Streitigkeiten aus Umschulungsverhältnissen ist der Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten nicht zuständig.


Anrufung des Ausschusses

Der Ausschuss wird nur auf Antrag von Auszubildenden oder Ausbildenden tätig. Ist ein Beteiligter minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Der für die Anrufung erforderliche Antrag ist der Geschäftsstelle des Ausschusses schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Geschäftsstelle leitet den Antrag unverzüglich an die vorsitzende Person weiter. Der Antrag soll eine Begründung des Antragsbegehrens enthalten, zudem ist der Berufsausbildungsvertrag dem Antrag beizufügen.


Das Verfahren vor dem Ausschuss

Verfahren vor dem Ausschuss werden zumeist durch Vergleiche oder Schiedssprüche abgeschlossen, aus denen auch zwangsvollstreckt werden
kann.

Die Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Jede Partei trägt ihre Kosten, etwa für Anwalt, Sachverständige oder Zeugen, selbst.

Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich.


Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten (Download). 

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Yvonne Hemme

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Kerstin Ewersmann

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